Nutzungsbedingungen ATLAS.ti

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Softwaremiete (Lease)
  3. Web Software
  4. Mehrplatz-/Mehrfachlizenzen
  5. Studentenlizenzen
  6. Bildungslizenzen
  7. Nicht-kommerzielle Lizenzen & Government
  8. Campuslizenzen
  9. Schulungen/Kurse
  10. Beta Tests

Allgemeine Bestimmungen

Stand 15. Dezember 2021

  • 1.1 Geltungsbereich

Die ATLAS.ti Scientific Software Development GmbH (nachfolgend „ATLAS.ti” oder „Lizenzgeber”) ist Hersteller der Standardsoftware “ATLAS.ti” (nachfolgend „Software”) und bietet Schulungen (nachfolgend “Kurse”) hinsichtlich der Nutzung der Software an. Der Lizenzgeber ist der Inhaber des Urheberrechts, nicht aber der Verkäufer der Software oder der Kurse. Verkäufer und damit Vertragspartner des Kunden (nachfolgend ” Kunde”) ist, sofern nicht anderweitig festgelegt, die Cleverbridge AG, Köln, Deutschland.

Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.

Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen zur Verfügung.

Jeder User hat sich zur Nutzung der Software, sowohl der Desktop Software als auch der Web Software, zuvor zu registrieren und ein Benutzerkonto anzulegen. Jeder User muss bei Registrierung bzw. Installation das End-User License Agreement (EULA) akzeptieren.

  • 1.2 Leistung und Leistungsumfang

ATLAS.ti bietet die Software als Desktopversion für Windows und Mac (nachfolgend „Desktop Software”), als Web-Version zur Nutzung als Software-as-a-Service (nachfolgend „Web Software”) und als „Mobile Version“ (iOS und Android App) an.

Im Lieferumfang der Software sind die Software und eine Benutzerdokumentation enthalten. Die Software wird als Datei auf DVD oder online zum Download oder über die Cloud-Plattform zur Verfügung gestellt.

Im Falle der Datenübermittlung wird dem Kunden Zugang zum Downloadbereich gewährt, in welchem die Daten gespeichert sind und von dem aus die Daten heruntergeladen werden können.

Der Kunde erhält die Software im Objekt-Code. Der Source-Code ist nicht Teil des Lieferumfangs der Software und der Kunde hat keine Rechte am Source-Code.

Der Kunde muss die Desktop Software in seiner Softwareumgebung selbständig installieren.

Die Darstellung oder Wiedergabe der Software in Prüfprogrammen sowie Produkt- und Projektbeschreibungen stellt keine Zusicherung von Eigenschaften der Software dar, es sei denn, eine solche wird ausdrücklich statuiert.

  • 1.3 Lizenzarten

ATLAS.ti bietet derzeit die Nutzung der Software in folgenden Lizenzarten an:

  • Einzel- oder Mehrplatz-/Mehrfachlizenz durch Kauf oder Miete der Desktop Software,
  • Einzel- oder Mehrplatz-/Mehrfachlizenz durch Miete der Web Software,
  • Studentenlizenz,
  • Einzel- oder Mehrplatz-/Mehrfachlizenz als sogenannte Bildungslizenz durch Miete der Software durch anerkannte Bildungseinrichtungen,
  • Einzel- oder Mehrplatz-/Mehrfachlizenz als sogenannte staatliche Lizenzen durch Miete der Software durch anerkannte staatliche Einrichtungen.

Die besonderen Bedingungen der einzelnen Lizenzarten in diesen Nutzungsbedingungen beinhalten spezifische Regelungen für die jeweilige Lizenzart.

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, in Zukunft weitere Lizenzarten anzubieten oder Lizenzarten einzustellen. Die aktuellen Lizenzmodelle finden Sie auf der Website des Lizenzgebers. Darüber hinaus kann der Kunde kostenlose Patches (nachfolgend “Updates” genannt) erhalten und Weiterentwicklungen der Software (nachfolgend “Upgrades” genannt) erwerben, wenn der Lizenzgeber diese bereitstellt. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, solche Upgrades bereit zu stellen.

Im Falle von Updates oder Upgrades wird die neue Version der Desktop Software dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger oder online von seinem Verkäufer zur Verfügung gestellt.

Bei zeitlich unbefristeten Kauflizenzen der Desktop Software, die auch eine kostenlose Nutzung der Web Software beinhalten, ist die Nutzung der Web Software auf maximal zwei Jahre begrenzt.

  • 1.4 Rechteeinräumung

Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, örtlich unbeschränktes, zeitlich, bei zeitlich gebundenen Verträgen, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränktes, sowie inhaltlich gemäß der jeweiligen gewählten Lizenz beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein.

Je nach gewählter Lizenzart ergeben sich weitere Lizenzbeschränkungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls den besonderen Bedingungen der jeweiligen Lizenzart, wie weiter unten geregelt.

Überlässt der Lizenzgeber dem Kunden z.B. im Rahmen der Gewährleistung Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade) unterliegen diese den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen.

Unklarheiten oder Lücken in diesen Nutzungsbedingungen sind gemäß § 31 Abs. 5 UrhG unter Zugrundelegung des Vertragszwecks zu bewerten und auszulegen.

Der Lizenzgeber weist den Kunden hiermit darauf hin, dass im Rahmen der Software Open Source Komponente von Drittanbietern (nachfolgend „OSS” genannt) verwendeten werden. Der Kunde erkennt an, dass die OSS den Bestimmungen der jeweiligen OSS-Lizenz der Drittanbieter unterliegt. Für die OSS gelten die Bedingungen der jeweiligen OSS-Lizenz, die unter www.atlasti.com/oss abrufbar sind.

Sofern die Bedingungen der geltenden OSS-Lizenzen erfordern, dass der Lizenzgeber ein Angebot zur Bereitstellung des Quellcodes der verwendeten OSS in Verbindung mit der Software unterbreitet, wird ein solches Angebot hiermit unterbreitet. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden auf schriftliche Anfrage gegen Erstattung der Datenträger- Versandkosten den Quellcode der betroffenen OSS zur Verfügung.

  • 1.5 Nutzungseinschränkungen

Der Kunde darf die Desktop Software auf den Hauptdatenspeicher und die Festplatte der von ihm verwendeten Hardware laden und bei Bedarf Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für interne Zwecke kopiert werden.

Die in der Software enthaltenen Urheberrechtsvermerke und Warenzeichen, sonstige Rechtsvorbehalte, Seriennummern und sonstige Programmidentifizierungsmerkmale dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.

Der Kunde ist berechtigt, von der Desktop Software die für einen zuverlässigen Betrieb erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen. Diese Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem gleichen Urheberrechtsvermerk zu versehen, der auch auf dem Originaldatenträger erscheint. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Benutzerhandbuch für andere Zwecke als die internen Zwecke des Kunden zu kopieren.

Jede andere Form der Nutzung der Software, insbesondere deren Zusammenstellung, Übersetzung, Nachbearbeitung, Bearbeitung, Anordnung oder Veränderung in sonstiger Weise (ausgenommen Dekompilierung gemäß § 69e UrhG) oder die (Offline- oder Online-) Verbreitung der Software in sonstiger Weise sowie deren Vermietung oder Verleih bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

Sofern nicht in diesen Nutzungsbedingungen ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software, ihm übergebene Kopien der Software oder die gegebenenfalls erstellten Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Softwaren zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lizenzrechte aus wichtigem Grund zu widerrufen bzw. den Zugang zur Web Software vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde mit der Zahlung eines wesentlichen Teils der Vergütung in Verzug befindet oder wenn er sich nicht an die Lizenzbedingungen hält und diese nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Lizenzgebers, einschließlich der Ankündigung des Lizenzgebers, die Lizenz anderweitig zu kündigen, beseitigt. Im Falle der Beendigung der Lizenz hat der Kunde dem Lizenzgeber die Originalsoftware sowie deren Kopien zurückzugeben und die gespeicherten Programme zu zu löschen. Auf Verlangen des Lizenzgebers hat der Kunde schriftlich zu bestätigen, dass er die Software zurückgegeben und die Software gelöscht hat.

Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte an der Software, auch wenn der Kunde die Software verändert oder die Software mit eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Die dem Kunden überlassene Dokumentation bleibt ebenfalls ausschließlich im Eigentum des Lizenzgebers.

  • 1.6 Pflichten des Kunden

Der Kunde muss sich unter Angabe der Seriennummer online auf der Website des Lizenzgebers registrieren. Die Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang zu Upgrades, Updates, Newslettern und Foren – sofern vom Lizenzgeber bereitgestellt – für die Dauer der Nutzung der Software durch den Kunden. Außerdem ist es die einzige Möglichkeit für den Lizenzgeber, zu überprüfen, ob die Software gekauft wurde und ordnungsgemäß verwendet wird.

Der Kunde hat seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern. Er sorgt dafür, dass aktuelle Daten aus seinem Datenbestand in maschinenlesbarer Form mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
Der Kunde hat die Software durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Software-Updates von der Homepage des Lizenzgebers herunterzuladen, sofern der Lizenzgeber den Kunden darüber informiert hat, dass neue Updates verfügbar sind.

  • 1.7 Untersuchungs- und Rügepflicht

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB handelt, ist der Kunde verpflichtet, die Software und Software-Updates unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unter genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).

Der Kunde hat in seiner Mängelanzeige die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers durchgeführten Arbeiten schriftlich mitzuteilen.

  • 1.8 Sach- und Rechtsmängel

Der Lizenzgeber wird dem Kunden die Software in einem von Sach- und Rechtsmängeln freien Zustand zur Verfügung stellen. Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Software nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten nicht als Mängel im Sinne dieses Vertrages. Funktionsbeeinträchtigungen durch die vom Kunden zur Verfügung gestellte Hard- und Softwareumgebung, Bedienungsfehler, fehlerhafte externe Daten, Fehlfunktionen des Rechnernetzes oder sonstige Gründe, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, gelten nicht als Mängel im Sinne dieses Vertrages.

Der Lizenzgeber hat Sachmängel nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann insbesondere durch Lieferung neuer Software oder durch den Lizenzgeber erfolgen, der Wege aufzeigt, wie ein solcher Mangel vermieden werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, neue Software anzunehmen, auch wenn dies einen angemessenen Anpassungsaufwand seitens des Kunden bedeutet.

Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Rechtsmängeln erfolgt durch den Lizenzgeber, der dem Kunden eine rechtmäßige Nutzung der Software ermöglicht. Dem Lizenzgeber steht es frei, die betroffene Software durch gleichwertige Software zu ersetzen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Sollten Dritte gegenüber dem Kunden Schutzrechte geltend machen, so hat der Kunde dies dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lizenzgeber wird nach seiner Wahl und nach Rücksprache mit dem Kunden solche Ansprüche entweder abwehren oder befriedigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Ansprüche Dritter anzuerkennen. Der Lizenzgeber wird solche Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abwehren und den Kunden von allen Kosten und Schäden freistellen, die im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen, es sei denn, diese werden durch eine Pflichtverletzung des Kunden verursacht.

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Software. Besteht ein Rechtsmangel in Form eines Rechtes eines Dritten, welches diesen berechtigt, die Herausgabe der Software zu verlangen, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 1.9 Referenz

Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Abschluss dieses Vertrages sowie die Geschäftsbeziehung zum Kunden in jeglicher Form bekanntzumachen oder zu bewerben (z.B. in Referenzlisten). Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dem Gebrauch von Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen für den vorbenannten Zweck durch den Lizenzgeber einverstanden. Der Kunde hat das Recht, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

  • 1.10 Verspätungen

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskampf, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Hindernisse), an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Beseitigung dieser Hindernisse

Teillieferungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die gelieferten Teile in vollem Umfang selbst verwendet werden können. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für jede Teillieferung eine separate Rechnung auszustellen.

  • 1.11 Haftung

Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 1.11 haftet der Lizenzgeber nur, wenn und soweit dem Lizenzgeber, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs des Lizenzgebers oder der vom Lizenzgeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Lizenzgeber jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die in den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer 1.11 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die im zweiten Absatz dieser Ziffer 1.11 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs des Lizenzgebers nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 1.11 unberührt.

  • 1.12 Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche geschützten oder vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – soweit nicht zur Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit erforderlich – auch über das Ende der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Geschützte oder vertrauliche Informationen der Parteien sind sämtliche Informationen über oder von einer Partei, die schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise gegenüber der jeweils anderen Partei bekanntgegeben oder offengelegt und als vertraulich gekennzeichnet worden sind oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind. Zu den geschützten oder vertraulichen Informationen der Parteien zählen unabhängig davon auch Geschäftsbeziehungen, Informationen über betriebliche Abläufe, Know-how, Kalkulationsgrundlagen, Konzepte, Geschäftspläne, Software-Algorithmen, Softwarekonzepte, Produkt- und Programmspezifikationen, Strategien, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Parteien.

Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht in Bezug auf geschützte oder vertrauliche Informationen, sofern und soweit diese vor der Mitteilung oder Offenlegung durch eine Partei an die jeweils andere Partei bereits öffentlich bekannt waren; nach Mitteilung oder Offenlegung durch eine Partei ohne Mitwirkung der jeweils anderen Partei sowie unabhängig von einem etwaigen Versäumnis der anderen Partei öffentlich bekannt wurden; den Parteien durch einen Dritten bekannt gemacht oder offengelegt worden sind, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen Partei unterliegt; oder im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Regelungen offen zu legen sind.

  • 1.13 Datenschutz

ATLAS.ti verarbeitet personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Benutzerkontos in Bezug auf die Benutzer der Software zur Verfügung gestellt werden und personenbezogene Daten, die sich auf die Nutzung der Software beziehen. Diese personenbezogenen Daten werden von ATLAS.ti als Verantwortlichem verarbeitet, um den Usern die Nutzung der Software zu ermöglichen.

Ausführliche Informationen hierzu, einschließlich der Betroffenenrechte, finden sich in der Datenschutzerklärung von ATLAS.ti.

  • 1.14 Online-Streitbeilegung

Der Lizenzgeber weist den Kunden hiermit auf die Online-Streitbeilegungs-(OS)-Seite der Europäischen Kommission mit folgendem Link hin: ec.europa.eu/consumers/odr

Der Lizenzgeber ist für die Inhalte dieser Seite oder auch die Möglichkeit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens über diese Seite nicht verantwortlich.

  • 1.15 Verschiedenes

Diese Nutzungsbedingungen enthält alle Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Alle Änderungen und Ergänzungen des Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform (auch per Fax, E-Mail). Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Lizenzgeber wird den Kunden über Änderungen der Nutzungsbedingungen unverzüglich per E-Mail benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten Nutzungsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Empfang der geänderten Nutzungsbedingungen, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als vom Kunden angenommen.

Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages selbst unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Nutzungsbedingungen unvollständig sein sollten. Sollten diese Nutzungsbedingungen eine unwirksame Bestimmung enthalten oder unvollständig sein, wird die unwirksame oder fehlende Bestimmung automatisch durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Ist der Nutzer ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Sitz des Lizenzgebers der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort der Sitz des Lizenzgebers. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Sämtliche Vertragstexte sind dem Kunden auf der Website oder in der Software des Lizenzgebers lediglich in der aktuellen Fassung zugänglich. Der jeweilige Vertragstext wird dem Kunden jedoch bei Vertragsschluss per E-Mail zugeschickt und kann so von dem Kunden gespeichert oder ausgedruckt werden.

Softwaremiete (Lease)

  • 2.1 Mietet der Kunde die Desktop Software für einen bestimmten Zeitraum, wie im Vertrag vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf des initialen Mietzeitraums jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, es sei denn, der Kunde kündigt den Vertrag schriftlich bis spätestens 8 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit. Im Falle einer Verlängerung des Mietvertrages ist der Kunde verpflichtet, die jeweils angegebene Miete zu zahlen.

  • 2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Desktop Software im Original (CD-ROM/DVD) und das Benutzerhandbuch nach Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Grund der Kündigung an den Lizenzgeber oder den Vermieter zurückzugeben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Software von allen Festplatten, Hauptdatenbanken und Arbeitsplätzen zu löschen und dafür zu sorgen, dass die Software von ihm, seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern oder von registrierten Nutzern nicht mehr genutzt werden kann. Der Kunde sichert dem Lizenzgeber oder Vermieter die Einhaltung dieser Bestimmung schriftlich zu.

Web Software

  • 3.1 ATLAS.ti stellt dem Kunden die Web Software in einem logisch separierten Account zum Fernzugriff über das Internet zur Verfügung. Eine Überlassung oder Weitergabe der Web Software an den Kunden findet nicht statt.

  • 3.2 Die Web Software wird dem Kunden in ihrer jeweils aktuellen Version/Release zur Verfügung gestellt. Wenn der Kunde beim Kauf der Desktop Software ergänzend einen Zugang zur Web Software erhält, so steht dem Kunden dieser Zugang zur Web Software für den Zeitraum zur Verfügung, in dem die gekaufte Version der Desktop Software auch als Web Software angeboten wird. Wenn eine neue Version der Web Software (Upgrade) zur Verfügung gestellt wird, kann der Kunde die neue Version der Web Software vergünstigt erwerben.

  • 3.3 ATLAS.ti wird dem Kunden die Web Software mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % des jeweiligen Kalendermonats zur Verfügung stellen (nachfolgend „Mindestverfügbarkeit“). Verfügbar ist die Web Software in diesem Zusammenhang, wenn zwischen den Servern, auf denen die Web Software gehostet wird, und dem Übergabepunkt zum Internet eine ununterbrochene Verbindung besteht und der Kunde in der Lage ist, sich anzumelden und Zugriff auf die Web Software hat. Die Mindestverfügbarkeit bezieht sich nicht auf Test- und Entwicklungsserver.

  • 3.4 Für die Nutzung der Web Software benötigt der Kunde einen aktuellen gängigen Standardwebbrowser (Der Kunde ist für die Bereitstellung und den Betrieb sämtlicher Hardware und Betriebssoftware sowie für eine sichere und schnelle Internetverbindung verantwortlich.

  • 3.5 Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung der Web Software eine Änderung von Funktionalitäten der Web Software, durch die Web Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird der Lizenzgeber dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Lizenzgeber wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

  • 3.6 Die Web Software und die durch die Nutzung der Web Software entstandenen Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

  • 3.7 Übergabepunkt für die Web Software ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.

  • 3.8 ATLAS.ti speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber ATLAS.ti, keine rechtswidrigen Inhalte und Daten und/oder Inhalte und Daten, die die Rechte Dritter verletzen, mit der Web Software zu verarbeiten und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Web Software zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die Web Software nicht zum Angebot von oder im Zusammenhang mit rechtswidrigen Dienstleistungen oder Waren zu nutzen.

  • 3.9 Der Kunde ist für sämtliche von ihm oder seinen Usern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. ATLAS.ti nimmt von Inhalten des Kunden bzw. seiner User keine Kenntnis und prüft die mit der Web Software genutzten Inhalte nicht.

  • 3.10 Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, ATLAS.ti von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls ATLAS.ti von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. ATLAS.ti wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde ATLAS.ti unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von ATLAS.ti bleiben unberührt.

  • 3.11 Die verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung für Mängel in Bezug auf die Web Software wird, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.11, im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler (siehe § 536a Abs.1 Alt. 1 BGB) ausdrücklich ausgeschlossen.

  • 3.12 Im Rahmen der Nutzung der Web Software kann der Kunde personenbezogene Daten verarbeiten. Der Kunde ist dabei Verantwortlicher und ATLAS.ti ist ein Auftragsverarbeiter. Diese Auftragsverarbeitung wird in der ATLAS.ti Vereinbarung Auftragsverarbeitung (AVV) zwischen den Parteien geregelt, die unter atlasti.com/avv abrufbar ist und ausdrücklich in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wird.

  • 3.13 Sobald der Vertrag zur Nutzung der Web Software endet, sperrt der Lizenzgeber den Zugang des Kunden zur Web Software. Löscht der Kunde sein Benutzerkonto gilt Gleiches. ATLAS.ti löscht in der Web Software gespeicherte Daten unwiderruflich mit Ablauf von drei Monaten nach Sperrung des Zugangs, es sei denn der Kunde bittet um sofortige Löschung.

Mehrplatz-/Mehrfachlizenzen

  • 4.1 Eine Mehrplatz-/Mehrfachlizenz berechtigt den Kunden, die Software seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Ist der Kunde eine Bildungseinrichtung (wie unter Ziffer 6 definiert), so erwirbt er die Software auf Basis einer “Bildungs- Mehrplatz-/Mehrfachlizenz” und kann sie somit Studierenden, Mitarbeitern etc. zur Verfügung stellen. In jedem Fall ist die Nutzung der Software auf eine maximale Anzahl von Personen beschränkt, die der Anzahl der bestellten Mehrplatz-/Mehrfachlizenzen entspricht.

  • 4.2 Eine Mehrplatz-/Mehrfachlizenz erlaubt die Installation und gleichzeitige Nutzung des Programms auf mehreren Einzelrechnern des Kunden und/oder auf mehreren Arbeitsplätzen eines LAN (Serverinstallation plus Lightweight Client Installation).

  • 4.3 Gleichzeitige Verwendung: Unsere Lizenzen basieren auf der gleichzeitigen Nutzung. Jeder benannte Benutzer darf bis zu zwei Installationen auf seinen eigenen Geräten durchführen. Es darf immer nur eine der beiden Anlagen in Betrieb sein. Wenn Sie unter einer Mehrplatz-/Mehrfachlizenz in einer Pool-Umgebung installieren (keine benannten Benutzer), dürfen Sie bis zu doppelt so viele Installationen durchführen, mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass Sie über geeignete Mittel verfügen müssen, um den gleichzeitigen Zugriff auf das Maximum der Lizenz zu beschränken. Ansonsten ist nur die Anzahl der in der Lizenz genannten Standalone-Installationen erlaubt.

Studentenlizenzen

Möchte der Kunde eine Einzellizenz als vergünstigte Studentenlizenz erwerben, muss er garantieren, dass er Vollzeitstudent an einer anerkannten Bildungseinrichtung (wie unter Ziffer 6 definiert) ist. Der Erwerb einer Studentenlizenz erfordert einen schriftlichen Berechtigungsnachweis (z.B. Studentenausweis). Studentenlizenzen sind PERSÖNLICHE Lizenzen und dürfen NICHT von Organisationen oder Institutionen (z.B. Universitäten) erworben werden. Ein auf der Grundlage einer Studentenlizenz erworbenes Programm darf NICHT auf dem Computer einer Organisation oder Institution installiert und in keinem anderen Zusammenhang als der persönlichen akademischen oder beruflichen Ausbildung des Kunden verwendet werden. Studentenlizenzen sind unter keinen Umständen übertragbar.

Bildungslizenzen

  • 6.1 Bildungslizenzen der Software können nur von offiziell anerkannten Bildungseinrichtungen erworben werden, d.h. nur von Einrichtungen, die von national zuständigen Akkreditierungsstellen anerkannt sind. Dazu gehören insbesondere Universitäten und ähnliche Hochschulen (einschließlich Fernstudien- und Weiterbildungsprogramme), akademische und technische Schulen und Hochschulen sowie Berufsbildungseinrichtungen. Soweit der Kunde eine dieser Bildungseinrichtungen ist, garantiert er, dass er vom Staat als solcher anerkannt wird.

  • 6.2 Non-Profit-Organisationen und Regierungsbehörden sind NICHT automatisch berechtigt, ermäßigte Bildungslizenzen zu erhalten. Eine Organisation, die für einen Rabatt in Frage kommt, muss sich direkt an ATLAS.ti wenden. Behörden und supranationale Institutionen (z.B. EU, UN, etc.) benötigen ausschließlich Standardlizenzen.

  • 6.3 Mit der Bestellung einer Bildungslizenz verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen unverzüglich einen rechtsgültigen schriftlichen Nachweis über seinen Status als akkreditierte Bildungseinrichtung gemäß dieser Ziffer 6 zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, ist er nicht berechtigt, die Software zu den Konditionen und Preisen zu erwerben, die ausschließlich Bildungseinrichtungen angeboten werden.

  • 6.4 Bildungslizenzen können nicht nur von Bildungseinrichtungen, sondern auch von deren offiziell angestelltem Lehr- und Forschungspersonal ausschließlich zur Verwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lehr- und Forschungsaufgaben erworben werden, die das akademische Verhältnis zwischen dem Einzelnen und der Einrichtung ausmachen.

  • 6.5 Soweit die Software von Mitarbeitern des Kunden bestellt wird, gelten auch für diese Personen die oben beschriebene Garantieerklärung und die Nachweispflicht.

  • 6.6 Eine Bildungslizenz verbietet jegliche kommerzielle Nutzung des Programms. Dies gilt ausdrücklich auch für kaufmännische Schulungen und Nebentätigkeiten von Einzelpersonen und Institutionen wie Coaching, Training, Beratung und ähnliche Aktivitäten. Bildungslizenzen sind nur für anerkannte nicht-kommerzielle Bildungseinrichtungen und deren Mitarbeiter erhältlich.

  • 6.7 Die Nutzung der Software unter einer Bildungslizenz ist ausdrücklich auf die akademische Lehre und Forschung beschränkt. Die administrative Nutzung des Programms an einer nicht-kommerziellen Bildungseinrichtung gilt als kommerzielle Nutzung und ist daher unter einer Bildungslizenz nicht zulässig.

  • 6.8 Nur anerkannte Bildungseinrichtungen (siehe oben) und Vollzeitbeschäftigte dieser anerkannten Einrichtungen, die in Forschung und Lehre tätig sind, sind berechtigt, Bildungslizenzen zu erwerben und zu nutzen, und zwar nur für diese Zwecke.

  • 6.9 Mit der Bestellung einer Bildungslizenz erklären Sie sich damit einverstanden, (i) die in dieser Ziffer 6 genannten Bedingungen einzuhalten und (ii) auf Verlangen einen formellen Nachweis über Ihre Befähigung zu erbringen. Die Nichterbringung von Beweisen oder unzureichenden Beweisen führt zur sofortigen Entziehung von Lizenzen sowie zur gerichtlichen Verfolgung von Betrug.

Nicht-kommerzielle Lizenzen & Government

Preislich reduzierte Lizenzen für staatliche Einrichtungen, registrierte NGOs und andere nicht-kommerzielle Einrichtungen können ausschließlich von solchen Einrichtungen und deren offiziellen Angestellten erworben werden. Eine Nachprüfung im Einzelfall behalten wir uns vor.

In technischer Hinsicht sind nicht-kommerzielle Lizenzen 100% identisch zur kommerziellen ‘Voll’-Lizenz.

Staatliche/nicht-kommerzielle Lizenzen können nur von offiziellen nationalen oder lokalen Regierungsinstitutionen, registrierten NGOs und deren offiziellen Mitarbeitern erworben werden. Auf Verlangen des Lizenzgebers muss der Kunde seinen Status als offizielle nationale oder lokale Regierungsinstitution oder registrierte NGO bestätigen und nachweisen. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Status als offizielle nationale oder lokale Regierungsinstitution oder registrierte NGO zu überprüfen und bei unzureichendem Nachweis eine staatliche/nichtkommerzielle Lizenz abzulehnen.

Campuslizenzen

Beim Erwerb bzw. der Miete einer Campuslizenz räumt der Lizenzgeber dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Software ein, die ihn vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Software seinen Mitarbeitern, Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern zugänglich zu machen.

Hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter, Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter des Kunden, die zur Nutzung der Software berechtigt sind, sind die Angaben im Software-Bestellformular des Kunden unter der Bezeichnung “Einheiten” abschließend und verbindlich.

Während der Laufzeit erhält der Kunde auch angepasste Versionen und Upgrades der Software, die der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen implementieren kann. Im Falle einer solchen Anpassung oder Erweiterung wird dem Kunden diese Version auf Datenträgern oder im Wege der Online-Datenkommunikation zur Verfügung gestellt.

Der Kunde versichert, dass es sich um eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung (wie unter Ziffer 6 definiert) handelt.

Vor Auslieferung bzw. Zurverfügungstellung der Software hat der Kunde dem Lizenzgeber ein rechtsverbindliches schriftliches Dokument zur Verfügung zu stellen, das zweifelsfrei die Zulassung als öffentliche Einrichtung (Universität, Fachhochschule etc.) nachweist.

Schulungen/Kurse

  • 9.1 Der Lizenzgeber bietet Schulungen als Dienstleistung an und haftet daher nicht für ein bestimmtes Ergebnis oder ein konkretes Ergebnis. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Inhalt seiner Schulungen dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Dies kann in einigen Fällen zu Abweichungen von den veröffentlichten Kursbeschreibungen führen. Der Lizenzgeber behält sich außerdem das Recht vor, weitere geringfügige Änderungen vorzunehmen.

  • 9.2 Die spezifischen Schulungsmaßnahmen werden vom Lizenzgeber über Schulungszentren durchgeführt, sei es als Webinar (Web Based Training am Computer) oder als Präsenzschulung (Vor-Ort-Schulung mit persönlicher Anwesenheit des Kunden und des Trainers). Der Lizenzgeber führt auf Wunsch des Kunden auch Schulungsmaßnahmen in eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten durch.

  • 9.3 Werden die Computersysteme des Kunden zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen genutzt, ist der Kunde verpflichtet, seine Daten und Programme durch geeignete und ausreichende Maßnahmen vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu schützen.

  • 9.4 Die Kurstermine werden im Internet unter Trainings. veröffentlicht. Die Preise für Schulungsmaßnahmen werden ebenfalls auf dieser Seite veröffentlicht. Unterkunft, Spesen und Reisekosten sind nicht im Kurspreis enthalten.

  • 9.5 Der Lizenzgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Schulungen wegen Krankheit des Trainers, aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden müssen. Der Lizenzgeber wird im Rahmen des Zumutbaren versuchen, die Schulungsveranstaltung zu verschieben oder andere geeignete Mitarbeiter für die Durchführung der Schulung zu finden, wenn dies möglich ist und der Kunde zustimmt. Der Lizenzgeber wird den Kunden über solche Änderungen unverzüglich informieren.

  • 9.6 Im Falle einer Stornierung durch den Lizenzgeber werden dem Kunden die für die stornierte Schulung gezahlten Gebühren zurückerstattet.

  • 9.7 Der Kunde kann den Vertrag jederzeit vor dem vereinbarten Schulungsbeginn schriftlich kündigen. Geht eine Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor der Veranstaltung ein, wird dem Kunden der Rücktritt nicht in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis vierzehn Kalendertage vor der Veranstaltung werden dem Kunden 80% des Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung fünf Kalendertage oder weniger vor der Veranstaltung, werden dem Kunden 100% des Gesamtpreises in Rechnung gestellt.

  • 9.8 Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht ein, die ihm während der Kurse gelieferten Hard- und Softwareprodukte in ihrer ursprünglichen Form und nur für die Zwecke der Schulung zu nutzen. Der Kunde wird die gelieferten Softwareprodukte nicht behalten, zurückentwickeln, übersetzen, kopieren, extrahieren oder in sonstiger, nicht autorisierter Weise nutzen.

  • 9.9 Der Kunde darf Unterlagen und Schulungsunterlagen (nachfolgend “Unterlagen” genannt) nicht – auch nicht auszugsweise – vervielfältigen, nachdrucken oder übersetzen. Auch die Weitergabe, Nutzung oder Mitteilung der Dokumente und ihres Inhalts ist nicht gestattet.

  • 9.10 Die Schulungsteilnehmer müssen die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften an den Schulungsorten einhalten und alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Zugangsbestimmungen, einhalten.

  • 9.11 Soweit der Kunde im Rahmen eines elektronischen Bestellvorgangs Freitextinformationen zur Verfügung stellt, werden diese ausschließlich zur internen Auftragsabwicklung verwendet. Freitextzusätze auf den Bestellunterlagen werden nicht vermerkt und ausschließlich für die interne Auftragsabwicklung verwendet und unverändert wiedergegeben. Solche Ergänzungen haben daher keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis und sind rechtlich nicht bindend.

Beta Tests

Die nachfolgenden Bedingungen sind anwendbar, wenn der Kunde an einem Beta-Test einer neuen Version der Software (nachfolgend „Testsoftware“) teilnimmt.

  • 10.1 Der Lizenzgeber stellt dem Kunden bzw. Tester die Testsoftware als Testprodukt zur Verfügung. Es handelt sich bei der Testsoftware nicht um ein marktfähiges Softwareprodukt, sondern um ein Produkt mit ggf. Softwarefehlern und -abstürzen. Aus diesem Grund kann der Lizenzgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Testsoftware nicht garantieren. Der Tester darf sich nicht ausschließlich auf Testsoftware verlassen.

  • 10.2 Die Testsoftware wird in der vorliegenden Form zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber lehnt jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen oder Gewährleistungen jeglicher Art in Bezug auf sie ab, einschließlich der Marktüblichkeit der Testsoftware oder der Eignung der Testsoftware für einen bestimmten Zweck.

  • 10.3 Der Lizenzgeber stellt dem Tester eine Kopie der Testsoftware und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, weist ihn in die Handhabung der Testsoftware ein und legt dar, welche Testdaten der Tester erheben soll. Nach zufriedenstellender Beendigung des Tests kann der Lizenzgeber beschließen, dem Tester eine vergünstigte oder kostenlose Kopie der Produktionsversion der Testsoftware zur Verfügung zu stellen, abhängig von der Entscheidung des Lizenzgebers, die Produktion der Testsoftware oder anderer Faktoren fortzusetzen.

  • 10.4 Der Tester testet die Testsoftware unter den normalerweise erwarteten Betriebsbedingungen in der Umgebung des Testers während der Testphase. Der Tester sammelt und berichtet die mit ATLAS.ti vereinbarten Testdaten. Der Tester gestattet ATLAS.ti den Zugriff auf die Testsoftware zur Inspektion, Modifikation und Wartung und/oder liefert angeforderte Informationen, einschließlich Systemberichte oder Verhaltensbeschreibungen. Der Tester muss die Testsoftware regelmäßig aktualisieren und zu diesem Zweck den http-Zugriff auf den Standardport 80 sicherstellen.

  • 10.5 Die Testsoftware ist Eigentum von ATLAS.ti und ein wertvolles Geschäftsgeheimnis. Die Testsoftware wird dem Tester nur zu dem in dieser Vereinbarung festgelegten Zweck anvertraut. Der Tester verpflichtet sich, die Testsoftware sowie den Zugang zum Beta-Test-Download und zur Beta-Test-Programmversion streng vertraulich zu behandeln.

  • 10.6 Der Tester ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ATLAS.ti, nicht berechtigt:

  • die gesamte oder einen Teil der Testsoftware oder Dokumentation zu kopieren, außer in dem für die Durchführung von Beta-Tests erforderlichen Umfang;

  • die Testsoftware oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren;

  • die Zugangsdaten zur Beta-Test-Download-Site offenzulegen oder zu teilen; die Beta-Testversion der Testsoftware an Dritte weiterzugeben.

  • 10.7 Der Tester trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, dass die Testsoftware von Unbefugten gesehen oder darauf zugegriffen werden kann, unabhängig davon, ob sie auf der Festplatte des Testers oder auf physischen Kopien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Server, Wechseldatenträger, physische, virtuelle oder Cloud-Laufwerke oder andere Medien) gespeichert ist.

  • 10.8 Die Testphase beginnt mit dem Download der Testsoftware und dauert bis zur Benachrichtigung durch ATLAS.ti oder der Freigabe der Produktionsversion der Testsoftware, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Diese Vereinbarung endet mit dem Testzeitraums oder sobald ATLAS.ti den Tester auffordert, die Testsoftware zurückzugeben, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

  • 10.9 ATLAS.ti kann den Tester nach Ende des Testzeitraumes auffordern, Die original Testsoftware und alle Kopien der Testsoftware und alle damit verbundenen Unterlagen innerhalb von 10 Tagen an ATLAS.ti zurücksenden und alle Teile der Testsoftware aus dem Computerspeicher zu löschen. Der Tester hat der Aufforderung fristgerecht nachzukommen.

  • 10.10 Mit der Teilnahme an einem Beta-Test werden keine Rechte an den Tester übertragen oder eine Beteiligung an der Testsoftware oder den Geschäftsgeheimnissen von ATLAS.ti gewährt. Es wird auch nicht die Absicht erklärt, Rechte an den Tester zu übertragen oder eine Beteiligung an der Software oder den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens zu gewähren. Der Tester ist nicht berechtigt, Teile der Testsoftware an Dritte verkaufen oder übertragen oder die Testsoftware zur Herstellung, Vermarktung oder zum Support seiner eigenen Produkte zu verwenden. Der Tester darf nicht angeben, dass die Testsoftware von einem anderen Unternehmen als ATLAS.ti stammt.

Die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Beta-Test gilt für den Tester persönlich. Der Tester darf keine Rechte oder Pflichten aus der Vereinbarung abtreten oder anderweitig übertragen.

  • 10.11 Der Vertrag über die Teilnahme an einem Test ist für den Tester persönlich. Der Tester darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag weder abtreten noch anderweitig übertragen.