Lizenzbedingungen und Nutzungsbedingungen (EULA) ATLAS.ti

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Softwaremiete (Lease)
  3. Web Software
  4. Mehrplatz-/Mehrfachlizenzen
  5. Studentenlizenzen
  6. Bildungslizenzen
  7. Nicht-kommerzielle Lizenzen & Government
  8. Campuslizenzen
  9. Schulungen/Kurse
  10. Beta Tests
  11. OpenAI
  12. Geltendes Recht
  13. Anhang 1

Allgemeine Bestimmungen

Lizenzbedingungen und Nutzungsbedingungen (EULA) ATLAS.ti
Letzte Überarbeitung: 07. November 2023

  • 1.1 Geltungsbereich

ATLAS.ti Scientific Software Development GmbH (nachfolgend "ATLAS.ti" oder "Lizenzgeber" genannt) ist Hersteller der Standardsoftware "ATLAS.ti" (nachfolgend "Software" genannt), bietet Schulungen (nachfolgend "Schulungen" genannt) und andere Dienstleistungen an. ATLAS.ti ist Inhaber des Urheberrechts an der Software, aber nicht Verkäufer der Software oder der Kurse. Verkäufer und Vertragspartner des Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) ist, soweit nicht anders definiert, die Cleverbridge AG, Köln, Deutschland ("Verkäufer"). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cleverbridge gelten für jeden Kauf von Software oder anderen Dienstleistungen. Wenn die Software auf andere Weise als über Cleverbridge oder einen anderen Verkäufer lizenziert wird, gilt die Anlage 1 zu diesen EULA.

ATLAS.ti stellt dem Kunden die Software vorbehaltlich dieser EULA zur Verfügung. Um die Software, sowohl die Desktop- als auch die Web-Software, oder zusätzliche Services nutzen zu können, muss sich jeder Nutzer zunächst registrieren und ein Benutzerkonto anlegen, das mit der Software des Kunden verbunden ist. Die Nutzung der Software und der Dienste ist nur in Übereinstimmung mit diesen EULA gestattet. Der Kunde akzeptiert diese EULA im Namen seiner Benutzer und garantiert, dass er die Einhaltung dieser EULA durch seine Benutzer durchsetzt und im Falle einer Nichteinhaltung haftbar gemacht werden kann.

  • 1.2 Lieferung und Umfang der Arbeiten

Cleverbridge als Anbieter und Lizenzgeber der Software und der damit verbundenen Services bietet die Software als Desktop-Version für Windows und Mac (nachfolgend "Desktop-Software" genannt), als Web-Version zur Nutzung als Software-as-a-Service (nachfolgend "Web-Software" genannt) und als mobile Version (iOS- und Android-App) an.

Die Software besteht aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch.Die Software besteht aus dem Programm und dem Benutzerhandbuch. Die Software wird als Datei zum Herunterladen online oder über die Cloud-Plattform bereitgestellt.

Im Falle der Datenübermittlung ist dem Kunden gegebenenfalls der Zugang zu dem Bereich zu gewähren, in dem die Daten gespeichert sind und von dem die Daten heruntergeladen werden können.

Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes und keine Rechte an dem Quellcode.

Der Kunde installiert die Desktop-Software selbst in seiner Softwareumgebung. Darstellungen oder Wiedergaben in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.

  • 1.3 Arten von Lizenzen

ATLAS.ti Software wird derzeit in den folgenden Lizenztypen angeboten:

  • Einzel- oder Mehrplatzlizenz durch Kauf oder Miete der Desktop-Software,
  • Einzel- oder Mehrplatzlizenz durch Leasing der Web-Software,
  • Studentenlizenz,
  • Einzel- oder Mehrplatzlizenz als sogenannte Bildungslizenz durch Vermietung der Software durch anerkannte Bildungseinrichtungen
  • Einzel- oder Mehrplatzlizenz als so genannte Regierungslizenz durch Vermietung der Software durch anerkannte Regierungsinstitutionen

Die spezifischen Bedingungen der einzelnen Lizenztypen in diesen EULA enthalten spezifische Bestimmungen für die einzelnen Lizenztypen.

Die aktuellen Lizenzmodelle sind auf der Website von ATLAS.ti zu finden.

Darüber hinaus kann der Kunde kostenlose Patches ("Updates") erhalten und Weiterentwicklungen der Software ("Upgrades") erwerben, sofern ATLAS.ti diese herstellt. ATLAS.ti ist nicht verpflichtet, solche Upgrades zu erstellen. Im Falle von Patches oder Weiterentwicklungen wird dem Kunden die neue Version der Desktop-Software auf einem geeigneten Datenträger oder online von seinem Verkäufer zur Verfügung gestellt.

  • 1.4 Nutzungsrechte

ATLAS.ti räumt dem Kunden über den Verkäufer ein nicht ausschließliches, örtlich unbegrenztes, bei zeitlich befristeten Verträgen für die Dauer des jeweiligen Vertrages zeitlich und inhaltlich begrenztes Nutzungsrecht an der Software gemäß der jeweils gewählten Lizenz ein.

Je nach gewählter Lizenzart ergeben sich weitere Lizenzeinschränkungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser EULA und ggf. der spezifischen Bedingungen für die jeweilige Lizenzart, wie sie weiter unten definiert sind.

Stellt ATLAS.ti dem Kunden im Rahmen der Gewährleistung Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Dokumentation) oder eine neue Version der Software (z.B. Update, Upgrade) zur Verfügung, so unterliegen diese den Bestimmungen dieser EULA.

ATLAS.ti behält sich das Recht vor, Software-Versionen einzustellen, sobald eine neuere Version zur Verfügung steht. Das "End of Service" für die Software ist das Datum, an dem ATLAS.ti die Bereitstellung von Updates, Bugfixes, Patches oder technischen Support für die Software beendet oder einstellt. ATLAS.ti wird den Kunden mindestens sechs (6) Monate vor dem "End of Service"-Datum schriftlich benachrichtigen. Nach dem "End of Service"-Datum ist ATLAS.ti nicht mehr verpflichtet, weitere Updates, Bugfixes, Patches oder technischen Support für die Software zu liefern. Das "Ende des Supports" für die Software ist das Datum, an dem ATLAS.ti aufhört, technische Unterstützung oder Hilfe für die Software zu leisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fehlerbehebung, Softwarekonfiguration, Installationshilfe oder Bugfixing. ATLAS.ti wird den Kunden mindestens drei (3) Monate vor dem "End of Support"-Datum schriftlich benachrichtigen. Nach dem "End of Support"-Datum ist ATLAS.ti nicht mehr verpflichtet, technischen Support oder Unterstützung für die Software zu leisten. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Software nach dem "End of Service"- oder "End of Support"-Datum weiter zu nutzen, erkennt jedoch an, dass dies den Kunden Sicherheitsrisiken, Kompatibilitätsproblemen oder anderen Problemen aussetzen kann.
Der Kunde hat die Möglichkeit, die Softwarelizenz zu verlängern oder ein Upgrade auf eine neuere Version der Software durchzuführen, um weiterhin Updates, Fehlerbehebungen, Patches oder technischen Support zu erhalten. Jede Verlängerungs- oder Upgrade-Option unterliegt zusätzlichen Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung von Gebühren, die Einhaltung von Lizenzanforderungen und die Akzeptanz neuer oder überarbeiteter Bedingungen und Konditionen.

Etwaige Unklarheiten oder Lücken in diesen EULA sind gemäß § 31 Abs. 5 UrhG auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen und auszulegen. 5 UrhG auf der Grundlage des Vertragszwecks zu beurteilen und auszulegen.

ATLAS.ti weist den Kunden darauf hin, dass im Rahmen der Software Open-Source-Komponenten von Dritten (nachfolgend "OSS") eingesetzt werden. Der Kunde erkennt an, dass die OSS den Bedingungen der jeweiligen OSS-Lizenz des Drittanbieters unterliegt. Die OSS unterliegt den Bestimmungen der jeweiligen OSS-Lizenz, die unter www.atlasti.com/oss abrufbar ist.

Falls die Bedingungen der anwendbaren OSS-Lizenzen ein Angebot des Lizenzgebers zur Überlassung des Quellcodes der in Verbindung mit der Software verwendeten OSS erfordern, wird ein solches Angebot hiermit unterbreitet. ATLAS.ti wird dem Kunden auf schriftliche Anfrage den Quellcode der betreffenden OSS gegen Erstattung der Datenträger-Versandkosten zur Verfügung stellen.

  • 1.5 Nutzungsbeschränkungen

Der Kunde darf die Desktop-Software auf den Hauptdatenspeicher und die Festplatte der von ihm verwendeten Hardware laden und die für den sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Copyright-Vermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für interne Zwecke kopiert werden.

Die in der Software enthaltenen Urheberrechtsvermerke und Markenzeichen, sonstige Rechtsvorbehalte, Seriennummern und sonstige Programmkennzeichen dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

Der Kunde ist berechtigt, von der Desktop-Software Sicherungskopien in der für einen sicheren Betrieb notwendigen Anzahl anzufertigen. Diese Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit demselben Urheberrechtsvermerk zu versehen, der auch auf dem Originaldatenträger erscheint. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Benutzerhandbuch für andere als kundeninterne Zwecke zu kopieren.

Jede andere Form der Nutzung der Software, insbesondere die Kompilierung, die Bearbeitung, das Arrangement oder die Veränderung in sonstiger Weise (mit Ausnahme der Dekompilierung nach § 69e UrhG) oder die (Offline- oder Online-) Verbreitung der Software in sonstiger Weise bedarf der schriftlichen Zustimmung von ATLAS.ti.

Soweit nicht ausdrücklich in diesen EULA gestattet, ist der Kunde einschließlich jedes Nutzers unter diesem Account nicht berechtigt, die Software, ihm überlassene Kopien der Software oder angefertigte Sicherungskopien an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig unterzulizenzieren oder die Software zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

ATLAS.ti ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Lizenzrechte zu widerrufen und/oder den Zugang zur Web-Software vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines wesentlichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Kunde die Lizenzbedingungen nicht einhält und nach schriftlicher Aufforderung durch ATLAS.ti, einschließlich der Ankündigung von ATLAS.ti, die Lizenz anderweitig zu kündigen, diesen Verzug nicht unverzüglich beseitigt. Im Falle der Beendigung der Lizenz ist der Kunde verpflichtet, ATLAS.ti die Originalsoftware sowie etwaige Kopien davon zurückzugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Auf Verlangen von ATLAS.ti hat der Kunde schriftlich zu bestätigen, dass er die Software zurückgegeben und die Programme wie vorgesehen gelöscht hat.

ATLAS.ti behält alle Rechte an der Software, auch wenn der Kunde die Software verändert oder mit eigenen oder fremden Programmen verbindet. Auch die dem Kunden zur Verfügung gestellte Dokumentation bleibt ausschließliches Eigentum von ATLAS.ti.

  • 1.6 Pflichten des Kunden

Der Kunde und jeder Benutzer muss sich online auf der ATLAS.ti-Website unter Angabe der Seriennummer registrieren. Nur so ist sichergestellt, dass der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages Software-Upgrades und -Updates sowie Newsletter nutzen und/oder an Foren teilnehmen kann, soweit solche Leistungen von ATLAS.ti angeboten werden und ATLAS.ti den ordnungsgemäßen Erwerb und die Nutzung der Software nachweisen kann.
Der Kunde einschließlich jedes Nutzers hat seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern. Er wird dafür Sorge tragen, dass aktuelle Daten aus seinem Datenbestand in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden und mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
Der Kunde wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Software vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Software-Updates per Datenübertragung von der Homepage von ATLAS.ti herunterzuladen und ATLAS.ti wird den Kunden über die Verfügbarkeit neuer Updates informieren.

  • 1.7 Referenzen

ATLAS.ti ist berechtigt, den Vertragsschluss zwischen dem Kunden und Cleverbridge in Bezug auf die Produkte von ATLAS.ti so zu bewerben bzw. zu fördern, als wäre der Kunde der eigene Kunde von ATLAS.ti und die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in jeglicher Form (z.B. in Referenzlisten). Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich der Verwendung der Firma, Marken und sonstiger geschützter Zeichen durch ATLAS.ti zu den vorgenannten Zwecken zu. Der Kunde hat das Recht, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

  • 1.8 Datenschutz

ATLAS.ti verarbeitet personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Benutzerkontos bei Nutzern der Software angegeben werden, sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software. Diese personenbezogenen Daten werden von ATLAS.ti als Verantwortlicher verarbeitet, um den Nutzern die Nutzung der Software zu ermöglichen.
Detaillierte Informationen, einschließlich der Rechte der betroffenen Personen, finden Sie in der Datenschutzerklärung von ATLAS.ti.

Softwaremiete (Lease)

  • 2.1 Mietet der Kunde die Desktop-Software für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht mindestens acht (8) Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich kündigt. Im Falle einer Verlängerung des Mietvertrages ist der Kunde verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt festgelegte Miete zu zahlen.

  • 2.2 ATLAS.ti hat das Recht, die Lizenzgebühr für einen Verlängerungszeitraum zu ändern. In diesem Fall wird ATLAS.ti den Kunden mindestens zehn (10) Wochen vor Ablauf des jeweiligen Mietzeitraums informieren.

  • 2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Desktopsoftware nach Beendigung des Mietverhältnisses von allen Festplatten, Arbeitsspeichern und Arbeitsplätzen zu löschen und dafür Sorge zu tragen, dass die Desktopsoftware nicht mehr von ihm, seinen Mitarbeitern und Angestellten oder registrierten Nutzern verwendet werden kann. Der Kunde hat ATLAS.ti oder dem Vermieter die Einhaltung dieser Bestimmung schriftlich zu versichern.

Web-Software

  • 3.1 ATLAS.ti stellt dem Kunden die Web-Software in einem logisch getrennten Account zum Fernzugriff über das Internet zur Verfügung. Eine Weitergabe der Websoftware an den Kunden erfolgt nicht.

  • 3.2 Die Websoftware wird dem Kunden nur in der jeweils aktuellen Version/Release zur Verfügung gestellt. Erhält der Kunde beim Kauf der Desktop-Software zusätzlich einen Zugang zur Web-Software, so steht dieser Zugang zur Web-Software dem Kunden für den Zeitraum zur Verfügung, in dem die erworbene Version der Desktop-Software auch als Web-Software angeboten wird. Wird eine neue Version der Web-Software (Upgrade) zur Verfügung gestellt, kann der Kunde die neue Version der Web-Software mit einem Preisnachlass erwerben.

  • 3.3 ATLAS.ti wird dem Kunden die Websoftware mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % des jeweiligen Kalendermonats zur Verfügung stellen (nachfolgend "Mindestverfügbarkeit"). In diesem Zusammenhang ist die Websoftware verfügbar, wenn eine ununterbrochene Verbindung zwischen den Servern, auf denen die Websoftware gehostet wird, und dem Übergabepunkt zum Internet besteht und der Kunde sich einloggen kann und Zugriff auf die Websoftware hat. Die Mindestverfügbarkeit gilt nicht für Test- und Entwicklungsserver.

  • 3.4 Für die Nutzung der Websoftware benötigt der Kunde einen aktuellen, gängigen Standard-Webbrowser. Der Kunde ist für die Bereitstellung und den Betrieb sämtlicher Hardware und Betriebssoftware sowie für eine sichere und schnelle Internetverbindung verantwortlich.

  • 3.5 Wenn und soweit mit der Überlassung einer neuen Version oder einer Änderung der Web-Software eine Änderung von Funktionalitäten der Web-Software, von durch die Web-Software unterstützten Workflows und/oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit von zuvor generierten Daten einhergeht, wird ATLAS.ti den Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten einer solchen Änderung schriftlich informieren. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. ATLAS.ti wird den Kunden auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Ablaufs für den Fall der Nichtausübung der Widerspruchsmöglichkeit bei Änderungsmitteilungen hinweisen.

  • 3.6 Die Websoftware und die aus der Nutzung der Websoftware resultierenden Anwendungsdaten werden regelmäßig, mindestens kalendertäglich, auf dem Server gesichert. Für die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

  • 3.7 Übergabepunkt für die Websoftware ist der Routerausgang des Rechenzentrums von ATLAS.ti.

  • 3.8 ATLAS.ti speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber ATLAS.ti, keine rechtswidrigen und/oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalte und Daten mit der Websoftware zu verarbeiten und keine Programme mit Viren oder sonstiger Schadsoftware im Zusammenhang mit der Websoftware zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Websoftware nicht zum Anbieten von oder im Zusammenhang mit illegalen Dienstleistungen oder Waren zu nutzen.

  • 3.9 Der Kunde ist für alle von ihm oder seinen Nutzern verarbeiteten und/oder genutzten Inhalte und Daten sowie die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. ATLAS.ti nimmt die Inhalte des Kunden oder seiner Nutzer nicht zur Kenntnis und überwacht die mit der Websoftware genutzten Inhalte nicht.

  • 3.10 Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, ATLAS.ti von sämtlichen Haftungen, Schäden und Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen, wenn ATLAS.ti von Dritten, einschließlich Mitarbeitern des Kunden, wegen angeblicher Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. ATLAS.ti wird den Kunden über die Inanspruchnahme informieren und ihm, soweit rechtlich möglich, Gelegenheit geben, sich gegen den geltend gemachten Anspruch zu verteidigen. Gleichzeitig wird der Kunde ATLAS.ti unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den anspruchsbegründenden Sachverhalt zur Verfügung stellen. Weitergehende
    Schadensersatzansprüche von ATLAS.ti bleiben hiervon unberührt.

  • 3.11 Die verschuldensunabhängige gesetzliche Mängelhaftung in Bezug auf die Websoftware wird vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.11 im Bereich des Mietrechts und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 536a Abs.1 Alt. 1 BGB).

  • 3.12 Im Rahmen der Nutzung der Websoftware kann der Kunde personenbezogene Daten verarbeiten. Der Kunde ist für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verantwortlich, ATLAS.ti ist ein Auftragsverarbeiter. Diese Verarbeitung ist in der ATLAS.ti-Datenverarbeitungsvereinbarung (DVV) geregelt, abrufbar unter www.atlasti.com/dpa. Die DPA ist Bestandteil des Vertrages und wird von den Parteien ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen.

  • 3.13 Sobald der Vertrag über die Nutzung der Websoftware endet, wird der Lizenzgeber den Zugang des Kunden zur Websoftware sperren. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde sein Benutzerkonto löscht. ATLAS.ti wird alle in der Websoftware gespeicherten Daten nach Ablauf von drei Monaten nach Sperrung des Zugangs zur Websoftware unwiderruflich löschen, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung verlangt.-

Mehrplatz-/Mehrfachlizenzen

4.1 Eine Mehrbenutzerlizenz berechtigt den Kunden, die Software seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Ist der Kunde eine Bildungseinrichtung im Sinne von Ziffer 6, erwirbt er die Software auf der Grundlage einer "Bildungs-Mehrbenutzerlizenz" und kann sie somit Studenten, Mitarbeitern etc. zur Verfügung stellen. In jedem Fall ist die Nutzung der Software auf eine maximale Anzahl von Personen beschränkt, die der Anzahl der bestellten Mehrplatzlizenzen entspricht.

4.2 Eine Mehrbenutzerlizenz erlaubt die Installation und gleichzeitige Nutzung der Software auf mehreren Einzelrechnern des Lizenznehmers und/oder auf mehreren Arbeitsplätzen eines LANs (Serverinstallation plus Lightweight-Client-Installation).

4.3 Gleichzeitige Nutzung: Unsere Lizenzen basieren auf der gleichzeitigen Nutzung. Jeder namentlich genannte Nutzer darf bis zu zwei Installationen auf seinen persönlichen Geräten vornehmen. Nur eine der beiden Installationen darf zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb sein. - Bei der Installation im Rahmen einer Mehrbenutzerlizenz in einer Pool-Umgebung (keine namentlich genannten Benutzer) ist die doppelte Anzahl von Installationen zulässig, wobei ausdrücklich festgelegt ist, dass Sie über geeignete Mittel verfügen müssen, um den gleichzeitigen Zugriff auf die maximale Lizenz zu beschränken. Andernfalls ist nur die Anzahl der in der Lizenz genannten Einzelplatzinstallationen zulässig.

Studentenlizenzen

Möchte der Kunde eine Einzellizenz als vergünstigte Studentenlizenz erwerben, so muss er garantieren, dass er Vollzeitstudent an einer anerkannten Bildungseinrichtung / Universität ist. Für den Erwerb einer Studentenlizenz ist ein schriftlicher Berechtigungsnachweis (z.B. ein Studentenausweis) erforderlich. Studentenlizenzen sind PERSÖNLICHE Lizenzen und können NICHT von oder über Organisationen oder Institutionen (z.B. Universitäten) erworben werden. Ein Programm, das auf der Grundlage einer Studentenlizenz erworben wurde, darf NICHT auf dem Computer einer Organisation oder Institution installiert oder verwendet werden und darf nicht in einem anderen Zusammenhang als der persönlichen akademischen oder beruflichen Ausbildung des Kunden verwendet werden. Studentenlizenzen sind unter keinen Umständen übertragbar.

  • Bildungslizenzen

  • 6.1 Bildungslizenzen der Software können nur von offiziell akkreditierten Bildungseinrichtungen erworben werden, d.h. nur von Einrichtungen, die von national zuständigen Akkreditierungsstellen anerkannt sind. Hierzu zählen insbesondere Universitäten und vergleichbare Hochschulen (einschließlich Fernstudien- und Weiterbildungseinrichtungen), akademische und technische Schulen und Hochschulen sowie Berufsbildungseinrichtungen. Soweit der Kunde eine dieser Bildungseinrichtungen ist, garantiert er, dass er als solche staatlich anerkannt ist.

  • 6.2 Gemeinnützige Organisationen und staatliche Einrichtungen sind NICHT automatisch für ermäßigte Bildungslizenzen berechtigt. Organisationen, die eine Ermäßigung in Anspruch nehmen möchten, müssen ATLAS.ti direkt kontaktieren. Staatliche Stellen und supranationale Institutionen (z.B. EU, UN, etc.) müssen ausschließlich Standardlizenzen erwerben.

  • 6.3 Mit der Bestellung einer Bildungslizenz erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er auf Anfrage unverzüglich einen rechtsgültigen schriftlichen Nachweis über seinen Status als akkreditierte Bildungseinrichtung gemäß dieser Ziffer 6 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, ist er nicht berechtigt, die Software zu den exklusiv für Bildungseinrichtungen angebotenen Konditionen und Preisen zu erwerben.

  • 6.4 Bildungslizenzen können nicht nur von Bildungseinrichtungen, sondern auch von deren beamtetem Lehr- und Forschungspersonal ausschließlich zur Nutzung im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lehr- und Forschungsaufgaben erworben werden, die das akademische Verhältnis zwischen dem Einzelnen und der Einrichtung begründen.

  • 6.5 Soweit die Software von Mitarbeitern des Kunden bestellt wird, gelten die Garantieerklärung und die Nachweispflicht wie oben beschrieben auch für diese Personen.

  • 6.6 Eine Bildungslizenz verbietet jegliche kommerzielle Nutzung des Programms. Dies gilt ausdrücklich auch für kommerzielle Trainingskurse und Nebengeschäfte von Einzelpersonen und Institutionen wie Coaching, Training, Beratung und ähnliche Tätigkeiten. Bildungslizenzen sind nur für anerkannte nicht-kommerzielle Bildungseinrichtungen und deren Mitarbeiter erhältlich.

  • 6.7 Die Nutzung des Programms unter einer Bildungslizenz ist ausdrücklich auf die akademische Lehre und Forschung beschränkt. Die administrative Nutzung des Programms an einer nicht-kommerziellen Bildungseinrichtung gilt als kommerzielle Nutzung und ist daher unter einer Bildungslizenz nicht zulässig.

  • 6.8 Nur anerkannte Bildungseinrichtungen (s.o.) und hauptamtliche Mitarbeiter dieser anerkannten Einrichtungen, die in Forschung und Lehre tätig sind, sind berechtigt, Bildungslizenzen zu erwerben und zu nutzen, und zwar ausschließlich für diese Zwecke.

  • 6.9 Mit der Bestellung einer Bildungslizenz erklären Sie sich bereit, (i) die oben genannten Bedingungen in dieser Klausel 6 einzuhalten und (ii) auf Verlangen einen formellen Nachweis Ihrer Berechtigung zu erbringen. Die Nichtbeibringung von Nachweisen oder unzureichende Nachweise führen zur sofortigen Ungültigkeit der Lizenzen sowie zur rechtlichen Verfolgung wegen Betrugs.

Nicht-kommerzielle Lizenzen & Government

Staatliche/nicht-kommerzielle Lizenzen können nur von offiziellen nationalen oder lokalen Regierungsinstitutionen, registrierten Nichtregierungsorganisationen und deren offiziellen Mitarbeitern erworben werden. Wir behalten uns das Recht vor, einen Nachweis zu verlangen.

Staatliche/nicht-kommerzielle Lizenzen sind in ihrer Funktionalität zu 100% identisch mit "vollen" Lizenzen.

Regierungs-/nicht-kommerzielle Lizenzen können nur von offiziellen nationalen oder lokalen Regierungsinstitutionen, registrierten NGOs und deren offiziellen Mitarbeitern erworben werden. Auf Anfrage von ATLAS.ti muss der Kunde seinen Status als offizielle nationale oder lokale Regierungsinstitution oder registrierte NGO nachweisen.

Campuslizenzen

Mit dem Kauf oder der Miete einer Campus-Lizenz gewährt der Lizenzgeber dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Software, die den Kunden berechtigt, die Software seinen Mitarbeitern, Studenten und wissenschaftlichen Hilfskräften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

Für die Anzahl der Mitarbeiter, Studenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter des Kunden, die zur Nutzung der Software berechtigt sind, sind die im Software-Bestellformular des Kunden unter der Bezeichnung "Einheiten" gemachten Angaben abschließend und verbindlich. Im Software-Bestellformular des Kunden wird die maximale Anzahl der gleichzeitigen Nutzer und eine maximale Anzahl der Gesamtnutzer pro Vertragsjahr angegeben. Übersteigt die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer oder die Anzahl der Gesamtnutzer pro Vertragsjahr die im Bestellformular vereinbarte Anzahl, wird das Entgelt für die tatsächliche Anzahl der Nutzer rückwirkend entsprechend angepasst.

Der Kunde hat nachzuweisen, dass er eine Bildungseinrichtung (im Sinne von Ziffer 6) ist.

Schulungen/Kurse

  • 9.1 Der Lizenzgeber bietet Schulungen als Dienstleistung an und haftet daher nicht für ein bestimmtes Ergebnis oder ein konkretes Ergebnis. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, den Inhalt seiner Schulungen dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Dies kann in einigen Fällen zu Abweichungen von den veröffentlichten Kursbeschreibungen führen. Der Lizenzgeber behält sich außerdem das Recht vor, weitere geringfügige Änderungen vorzunehmen.

  • 9.2 Die spezifischen Schulungsmaßnahmen werden vom Lizenzgeber über Schulungszentren durchgeführt, sei es als Webinar (Web Based Training am Computer) oder als Präsenzschulung (Vor-Ort-Schulung mit persönlicher Anwesenheit des Kunden und des Trainers). Der Lizenzgeber führt auf Wunsch des Kunden auch Schulungsmaßnahmen in eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten durch.

  • 9.3 Werden die Computersysteme des Kunden zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen genutzt, ist der Kunde verpflichtet, seine Daten und Programme durch geeignete und ausreichende Maßnahmen vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu schützen.

  • 9.4 Die Kurstermine werden im Internet auf der Seite ATLAS.ti Academy veröffentlicht. Die Preise für Schulungsmaßnahmen werden ebenfalls auf dieser Seite veröffentlicht. Unterkunft, Spesen und Reisekosten sind nicht im Kurspreis enthalten.

  • 9.5 Der Lizenzgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Schulungen wegen Krankheit des Trainers, aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden müssen. Der Lizenzgeber wird im Rahmen des Zumutbaren versuchen, die Schulungsveranstaltung zu verschieben oder andere geeignete Mitarbeiter für die Durchführung der Schulung zu finden, wenn dies möglich ist und der Kunde zustimmt. Der Lizenzgeber wird den Kunden über solche Änderungen unverzüglich informieren.

  • 9.6 Im Falle einer Stornierung durch den Lizenzgeber werden dem Kunden die für die stornierte Schulung gezahlten Gebühren zurückerstattet.

  • 9.7 Der Kunde kann den Vertrag jederzeit vor dem vereinbarten Schulungsbeginn schriftlich kündigen. Geht eine Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor der Veranstaltung ein, wird dem Kunden der Rücktritt nicht in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung bis vierzehn Kalendertage vor der Veranstaltung werden dem Kunden 80% des Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Erfolgt die Stornierung fünf Kalendertage oder weniger vor der Veranstaltung, werden dem Kunden 100% des Gesamtpreises in Rechnung gestellt.

  • 9.8 Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht ein, die ihm während der Kurse gelieferten Hard- und Softwareprodukte in ihrer ursprünglichen Form und nur für die Zwecke der Schulung zu nutzen. Der Kunde wird die gelieferten Softwareprodukte nicht behalten, zurückentwickeln, übersetzen, kopieren, extrahieren oder in sonstiger, nicht autorisierter Weise nutzen.

  • 9.9 Der Kunde darf Unterlagen und Schulungsunterlagen (nachfolgend “Unterlagen” genannt) nicht – auch nicht auszugsweise – vervielfältigen, nachdrucken oder übersetzen. Auch die Weitergabe, Nutzung oder Mitteilung der Dokumente und ihres Inhalts ist nicht gestattet.

  • 9.10 Die Schulungsteilnehmer müssen die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften an den Schulungsorten einhalten und alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Zugangsbestimmungen, einhalten.

  • 9.11 Soweit der Kunde im Rahmen eines elektronischen Bestellvorgangs Freitextinformationen zur Verfügung stellt, werden diese ausschließlich zur internen Auftragsabwicklung verwendet. Freitextzusätze auf den Bestellunterlagen werden nicht vermerkt und ausschließlich für die interne Auftragsabwicklung verwendet und unverändert wiedergegeben. Solche Ergänzungen haben daher keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis und sind rechtlich nicht bindend.

Beta Tests

Die nachfolgenden Bedingungen sind anwendbar, wenn der Kunde an einem Beta-Test einer neuen Version der Software (nachfolgend „Testsoftware“) teilnimmt.

  • 10.1 Der Lizenzgeber stellt dem Kunden bzw. Tester die Testsoftware als Testprodukt zur Verfügung. Es handelt sich bei der Testsoftware nicht um ein marktfähiges Softwareprodukt, sondern um ein Produkt mit ggf. Softwarefehlern und -abstürzen. Aus diesem Grund kann der Lizenzgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Testsoftware nicht garantieren. Der Tester darf sich nicht ausschließlich auf Testsoftware verlassen.

  • 10.2 Die Testsoftware wird in der vorliegenden Form zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber lehnt jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen oder Gewährleistungen jeglicher Art in Bezug auf sie ab, einschließlich der Marktüblichkeit der Testsoftware oder der Eignung der Testsoftware für einen bestimmten Zweck.

  • 10.3 Der Lizenzgeber stellt dem Tester eine Kopie der Testsoftware und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, weist ihn in die Handhabung der Testsoftware ein und legt dar, welche Testdaten der Tester erheben soll. Nach zufriedenstellender Beendigung des Tests kann der Lizenzgeber beschließen, dem Tester eine vergünstigte oder kostenlose Kopie der Produktionsversion der Testsoftware zur Verfügung zu stellen, abhängig von der Entscheidung des Lizenzgebers, die Produktion der Testsoftware oder anderer Faktoren fortzusetzen.

  • 10.4 Der Tester testet die Testsoftware unter den normalerweise erwarteten Betriebsbedingungen in der Umgebung des Testers während der Testphase. Der Tester sammelt und berichtet die mit ATLAS.ti vereinbarten Testdaten. Der Tester gestattet ATLAS.ti den Zugriff auf die Testsoftware zur Inspektion, Modifikation und Wartung und/oder liefert angeforderte Informationen, einschließlich Systemberichte oder Verhaltensbeschreibungen. Der Tester muss die Testsoftware regelmäßig aktualisieren und zu diesem Zweck den http-Zugriff auf den Standardport 80 sicherstellen.

  • 10.5 Die Testsoftware ist Eigentum von ATLAS.ti und ein wertvolles Geschäftsgeheimnis. Die Testsoftware wird dem Tester nur zu dem in dieser Vereinbarung festgelegten Zweck anvertraut. Der Tester verpflichtet sich, die Testsoftware sowie den Zugang zum Beta-Test-Download und zur Beta-Test-Programmversion streng vertraulich zu behandeln.

  • 10.6 Der Tester ist, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ATLAS.ti, nicht berechtigt:

  • die gesamte oder einen Teil der Testsoftware oder Dokumentation zu kopieren, außer in dem für die Durchführung von Beta-Tests erforderlichen Umfang;

  • die Testsoftware oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren;

  • die Zugangsdaten zur Beta-Test-Download-Site offenzulegen oder zu teilen; die Beta-Testversion der Testsoftware an Dritte weiterzugeben.

  • 10.7 Der Tester trifft angemessene Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, dass die Testsoftware von Unbefugten gesehen oder darauf zugegriffen werden kann, unabhängig davon, ob sie auf der Festplatte des Testers oder auf physischen Kopien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Server, Wechseldatenträger, physische, virtuelle oder Cloud-Laufwerke oder andere Medien) gespeichert ist.

  • 10.8 Die Testphase beginnt mit dem Download der Testsoftware und dauert bis zur Benachrichtigung durch ATLAS.ti oder der Freigabe der Produktionsversion der Testsoftware, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Diese Vereinbarung endet mit dem Testzeitraums oder sobald ATLAS.ti den Tester auffordert, die Testsoftware zurückzugeben, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

  • 10.9 ATLAS.ti kann den Tester nach Ende des Testzeitraumes auffordern, Die original Testsoftware und alle Kopien der Testsoftware und alle damit verbundenen Unterlagen innerhalb von 10 Tagen an ATLAS.ti zurücksenden und alle Teile der Testsoftware aus dem Computerspeicher zu löschen. Der Tester hat der Aufforderung fristgerecht nachzukommen.

  • 10.10 Mit der Teilnahme an einem Beta-Test werden keine Rechte an den Tester übertragen oder eine Beteiligung an der Testsoftware oder den Geschäftsgeheimnissen von ATLAS.ti gewährt. Es wird auch nicht die Absicht erklärt, Rechte an den Tester zu übertragen oder eine Beteiligung an der Software oder den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens zu gewähren. Der Tester ist nicht berechtigt, Teile der Testsoftware an Dritte verkaufen oder übertragen oder die Testsoftware zur Herstellung, Vermarktung oder zum Support seiner eigenen Produkte zu verwenden. Der Tester darf nicht angeben, dass die Testsoftware von einem anderen Unternehmen als ATLAS.ti stammt.

Die Vereinbarung über die Teilnahme an einem Beta-Test gilt für den Tester persönlich. Der Tester darf keine Rechte oder Pflichten aus der Vereinbarung abtreten oder anderweitig übertragen.

  • 10.11 Der Vertrag über die Teilnahme an einem Test ist für den Tester persönlich. Der Tester darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag weder abtreten noch anderweitig übertragen.

OpenAI

  • 11.1 ATLAS.ti kann die Nutzung der zusätzlichen Funktion der künstlichen Intelligenz (AI) innerhalb der Software anbieten. ATLAS.ti bietet die Einbindung der KI-Software an, die von OpenAI, L.L.C., 3180 18th Street, San Francisco, CA 94110 ("OpenAI") hergestellt und betrieben wird. Die Nutzung des OpenAI-Service von ATLAS.ti unterliegt dem Ermessen von ATLAS.ti, der Verfügbarkeit von OpenAI und den von OpenAI auferlegten Einschränkungen, die in den jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen von OpenAI beschrieben sind, die Sie unter https://openai.com/policies/terms-of-use finden. Insbesondere unterliegen ATLAS.ti's Dienste OpenAI's Länderbeschränkungen und dürfen nicht in nicht erlaubten Ländern genutzt werden. Hier finden Sie eine Liste der erlaubten Regionen. ATLAS.ti übernimmt keine Verantwortung für die Nutzung von OpenAI's Software und Services.

  • 11.2 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller OpenAI-Bedingungen und aller geltenden Gesetze und Vorschriften. Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass es möglich ist, dass aufgrund eines Verbindungsausfalls oder einer Überlastung der OpenAI-Server keine Ergebnisse geliefert werden. ATLAS.ti übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Leistungsfähigkeit der OpenAI-Software oder anderer OpenAI-Services. ATLAS.ti garantiert kein Minimum an Verfügbarkeit der OpenAI Software und Services, sondern der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Verfügbarkeit von OpenAI zu überprüfen.

  • 11.3 Der Kunde darf die KI-Funktion nicht nutzen, um personenbezogene Daten im Sinne der General Data Protection Regulation (GDPR) zu verarbeiten.

  • 11.4 ATLAS.ti behält sich das Recht vor, seinen Kunden die Nutzung der OpenAI-Software nach eigenem Ermessen kostenlos anzubieten. Sollte die kostenlose Nutzung abgelaufen sein oder nicht zur Verfügung stehen, hat der Kunde die Möglichkeit, eine zusätzliche Nutzung der OpenAI-Software zu erwerben. In diesem Fall ist ATLAS.ti berechtigt, für die Nutzung des KI-Features (zusätzliche) Gebühren nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste zu erheben, die von Zeit zu Zeit geändert werden kann. Die kostenpflichtige Nutzung des AI-Features wird auf Basis von Credit-Points ("AI Credits") berechnet. Wie viele AI-Credits für eine bestimmte Analyse oder Nutzung des AI-Features erforderlich sind, hängt von der Sprache und Struktur des Textes ab. Credits können gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erworben werden und der Umrechnungskurs kann bei ATLAS.ti erfragt werden. ATLAS.ti bietet keine Rückerstattung für Leistungen, die aufgrund von OpenAI-Beschränkungen nicht genutzt werden können und/oder für die Ergebnisse der Nutzung von Software und Dienstleistungen, die von OpenAI angeboten werden.

  • 11.5 ATLAS.ti kann nach eigenem Ermessen auch Credits ohne zusätzliche Kosten an Kunden vergeben. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Credits oder auf den regelmäßigen Erhalt von Credits.

Geltendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Alle Vertragstexte sind dem Kunden auf der Website oder in der Software von ATLAS.ti nur in der jeweils aktuellen Version zugänglich. Der jeweilige Vertragstext wird dem Kunden jedoch bei Vertragsschluss per E-Mail zugesandt und kann so vom Kunden gespeichert oder ausgedruckt werden.

Anhang 1

  • Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, ist er verpflichtet, die gelieferte Software und Software-Updates unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. 1 BGB ("Unternehmer") ist, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Software und Software-Updates unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).

Der Kunde hat in seiner Mängelanzeige schriftlich anzugeben, um welche Art von Fehler es sich handelt, auf welchem Modul der Fehler aufgetreten ist und welche Arbeiten zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers durchgeführt wurden.

  • Sachmängel und Rechtsmängel

Der Lizenzgeber hat dem Kunden die Software in einem Zustand zu liefern, der frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Software nur unerheblich beeinträchtigen, gelten nicht als Mängel im Sinne dieses Vertrages. Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die vom Kunden zur Verfügung gestellte Hard- und Softwareumgebung, Bedienungsfehler, fehlerhafte Fremddaten, Störungen des Rechnernetzes oder sonstige im Verantwortungsbereich des Kunden liegende Gründe verursacht werden, gelten nicht als Mängel im Sinne dieses Vertrages.

Der Lizenzgeber wird Sachmängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann insbesondere durch Lieferung neuer Software oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Wege aufzeigt, die ein erneutes Auftreten des Mangels ausschließen. Der Kunde ist zur Abnahme neuer Software auch dann verpflichtet, wenn dies einen zumutbaren Anpassungsaufwand auf Seiten des Kunden bedeutet.

Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Rechtsmängeln erfolgt dadurch, dass der Lizenzgeber dem Kunden eine rechtmäßige Nutzungsmöglichkeit der Software verschafft. Dem Lizenzgeber steht es frei, die betroffene Software durch eine gleichwertige, den Bedingungen entsprechende Software zu ersetzen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Macht ein Dritter gewerbliche Schutzrechte gegenüber dem Kunden geltend, so hat der Kunde den Lizenzgeber hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Lizenzgeber wird diese Ansprüche nach seiner Wahl und nach Rücksprache mit dem Kunden entweder abwehren oder befriedigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche von Dritten erhobenen Ansprüche anzuerkennen. Der Lizenzgeber wird solche Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abwehren und den Kunden von allen Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche freistellen, es sei denn, diese sind auf eine Pflichtverletzung des Kunden zurückzuführen.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ("Unternehmer") ist, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht ein Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, das diesen zur Herausgabe der Software berechtigt, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • Verzögerungen

Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Lizenzgeber aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat (Arbeitskampf, höhere Gewalt oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Hindernisse) an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Beseitigung des Hindernisses.
Teillieferungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die gelieferten Teile für sich genommen voll nutzbar sind. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung auszustellen.

  • Haftung

Vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Absatzes haftet der Lizenzgeber nur, wenn und soweit dem Lizenzgeber, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Verzuges des Lizenzgebers durch den Schuldner oder der vom Lizenzgeber zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Lizenzgeber jedoch für eigenes schuldhaftes Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt definiert als solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die in den vorstehenden Absätzen dieses Absatzes geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen. Die Haftungsbeschränkungen des zweiten Absatzes dieses Absatzes gelten ferner nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB und auf Schadensersatz. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens durch Rechtsverfolgungskosten im Falle des Verzuges des Lizenzgebers.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

  • Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle geschützten oder vertraulichen Informationen der anderen Partei - soweit sie nicht für die Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit erforderlich sind - auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Geschützte oder vertrauliche Informationen der Parteien sind alle Informationen über oder von einer Partei, die der anderen Partei schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise offenbart oder bekannt gegeben wurden und als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind. Zu den geschützten oder vertraulichen Informationen der Parteien gehören unabhängig davon auch Geschäftsbeziehungen, Informationen über Geschäftsprozesse, Know-how, Berechnungsgrundlagen, Konzepte, Geschäftspläne, Software-Algorithmen, Software-Konzepte, Produkt- und Programmspezifikationen, Strategien, Vertriebs- und Marketingdaten und/oder Marketingpläne sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Parteien.

Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für geschützte oder vertrauliche Informationen, sofern und soweit diese bereits öffentlich bekannt waren, bevor sie von einer Partei der anderen mitgeteilt oder offengelegt wurden; nach der Mitteilung oder Offenlegung durch eine Partei ohne Mitwirkung der anderen Partei und unabhängig von einem Versäumnis der anderen Partei öffentlich bekannt wurden; den Parteien von einem Dritten mitgeteilt oder offengelegt wurden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungspflicht gegenüber der jeweiligen Partei unterliegt; oder
im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens oder aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

  • Sonstiges

Diese EULA enthalten alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (auch per Fax, E-Mail). Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese EULA jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, die Änderung ist für den Kunden unzumutbar. Der Lizenzgeber wird den Kunden unverzüglich per E-Mail über Änderungen der EULA informieren. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten EULA nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der geänderten EULA, so gilt die geänderte EULA als vom Kunden angenommen.
Anlagen und Anhänge sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Vereinbarung selbst davon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass diese EULA unvollständig sein sollten. Sollten diese EULA eine unwirksame Bestimmung enthalten oder unvollständig sein, so wird die unwirksame oder fehlende Bestimmung automatisch durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den EULA der Sitz des Lizenzgebers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Erfüllungsort für Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist der Sitz des Lizenzgebers. 1 BGB ist der Sitz des Lizenzgebers.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Alle Vertragstexte sind dem Kunden auf der Website oder in der Software des Lizenzgebers nur in der jeweils aktuellen Fassung zugänglich. Der jeweilige Vertragstext wird dem Kunden jedoch bei Vertragsschluss per E-Mail zugesandt und kann so vom Kunden gespeichert oder ausgedruckt werden.